Amtliche Prämien 2026 des Bundesamts für Gesundheit34 Krankenkassen, unabhängig und ohne AnmeldungPrämien 2027 folgen Ende September
Zum Inhalt springen
Grenzgänger Krankenkasse

Formular S1 Grenzgänger: Anmeldung im Wohnland, Familie und Stellenende

Das S1 stellt deine Schweizer Kasse aus, du meldest dich damit im Wohnland an. Alles zu Familie, Behandlung, EKVK und Stellenende.

Von Maik Möhring9 Min. LesezeitStand 25.09.2026
grenzgänger formular s1

Formular S1 Grenzgänger kurz erklärt: Das S1 ist die EU-Anspruchsbescheinigung, mit der du dich als in der Schweiz nach KVG versicherter Grenzgänger bei einer Krankenkasse in deinem Wohnland eintragen lässt. Ausgestellt wird es von deiner Schweizer Krankenkasse, danach wirst du im Wohnland behandelt, als wärst du dort versichert. Die Rechnungen gehen über die Gemeinsame Einrichtung KVG an deine Schweizer Kasse. Hier findest du, wer das S1 braucht, wie die Anmeldung abläuft, was für deine Familie gilt und was beim Stellenende passiert.

Was ist das Formular S1?

Das S1 beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die über das Freizügigkeitsabkommen auch für die Schweiz gilt. Es bescheinigt den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, wenn du nicht in dem Staat wohnst, in dem du versichert bist. Das S1 ersetzt seit 2012 die alten E-Formulare E106, E109, E120 und E121.

Wichtig ist die Voraussetzung: Das S1 bekommst du nur, wenn du in der Schweiz nach KVG versichert bist. Hast du als Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich dein Optionsrecht ausgeübt und dich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen, bist du im Wohnland versichert und brauchst kein S1. Die Grundlagen zur Wahl zwischen KVG und Wohnland findest du auf unserer Übersicht zur Grenzgänger-Krankenversicherung.

Formular S1 Grenzgänger: Wer stellt es aus und wie meldest du dich an?

Das S1 stellt deine Schweizer Krankenkasse aus, entweder auf deinen Antrag oder auf Anfrage der Kasse in deinem Wohnland. Du reichst es bei dieser Kasse im Wohnland ein, dem sogenannten aushelfenden Träger. Das Verfahren heisst Leistungsaushilfe: Die Kasse im Wohnland trägt dich ein, erbringt die Leistungen nach ihren Regeln und verrechnet die Kosten später an die Schweiz.

  1. Schweizer Grundversicherung abschliessen: Als Grenzgänger bist du ab Arbeitsbeginn versicherungspflichtig und hast drei Monate Zeit für den Beitritt.
  2. S1 bei der Schweizer Kasse verlangen: Die Gemeinsame Einrichtung KVG empfiehlt den Kassen, es erst auszustellen, wenn klar ist, dass du dein Optionsrecht nicht ausübst. Rechne also damit, dass es erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist kommt.
  3. S1 bei der Kasse im Wohnland abgeben: in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse, in Frankreich bei der CPAM, in Österreich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), in Italien bei der ASL.
  4. Eintragungsbestätigung abwarten: Die Kasse im Wohnland bestätigt die Eintragung an deine Schweizer Kasse. In Deutschland erhältst du danach eine elektronische Gesundheitskarte.

Das S1 legst du immer der Kasse im Wohnland vor, nie direkt der Arztpraxis. Rechnungen, die du im Wohnland selbst bezahlt hast, reichst du ebenfalls dort ein. Deine Schweizer Kasse ist dafür nicht zuständig.

Wohnland S1 abgeben bei Mehr zum Land
Deutschland Gesetzliche Krankenkasse am Wohnort, danach elektronische Gesundheitskarte Grenzgänger aus Deutschland
Frankreich Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) Optionsrecht Frankreich
Italien Azienda sanitaria locale (ASL) Optionsrecht Italien
Österreich Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Optionsrecht Österreich

Wo das S1 abgegeben wird und was du dafür bekommst. Quellen: Leitfaden der Gemeinsamen Einrichtung KVG, BAG, Informationsblatt Kanton Tessin.

Was bedeutet das S1 für deine Familienangehörigen?

Nicht erwerbstätige Familienangehörige, die mit dir im Wohnland leben, folgen grundsätzlich deiner Versicherung. Bist du nach KVG versichert, müssen auch sie in der Schweiz versichert werden und zahlen je eine eigene Prämie. Über das S1 werden sie im Wohnland ebenfalls eingetragen. Wer als Familienangehöriger gilt, entscheidet das Recht des Wohnlands. In Frankreich kann das zum Beispiel auch die Lebenspartnerin sein.

Arbeitet dein Partner oder deine Partnerin im Wohnland, sind Partner und Kinder dort versichert und nicht über dein S1. Für Grenzgänger aus Deutschland gibt es zudem ein getrenntes Optionsrecht: Die Familie kann sich gemeinsam in Deutschland versichern, auch wenn du selbst im KVG bleibst. Alle Regeln je Land findest du im Ratgeber Grenzgänger Familie versichern.

Wo kannst du dich mit dem S1 behandeln lassen?

Als KVG-versicherter Grenzgänger hast du ein Behandlungswahlrecht: Du kannst dich im Wohnland oder in der Schweiz behandeln lassen.

  • Im Wohnland: Du erhältst alle Leistungen, die dortige Versicherte bekommen, auch solche, die das KVG nicht kennt. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Recht des Wohnlands.
  • In der Schweiz: Hier gilt das KVG mit deiner Schweizer Versichertenkarte. Du zahlst Franchise (Erwachsene mindestens 300 Franken), 10 Prozent Selbstbehalt bis höchstens 700 Franken im Jahr und im Spital 15 Franken pro Tag. Bei stationären Behandlungen übernehmen Kasse und Kanton höchstens den Tarif eines Listenspitals in deinem Arbeitskanton.
  • Beides gemischt: Wer sich in beiden Ländern behandeln lässt, zahlt die Kostenbeteiligung nach beiden Rechtsordnungen. Beträge aus dem Wohnland werden nicht an die Schweizer Franchise angerechnet.

Wie du im Ernstfall vorgehst, erklärt der Ratgeber zur Notfallbehandlung für Grenzgänger.

Welche Rolle spielt die Gemeinsame Einrichtung KVG?

Die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten ist die Schweizer Verbindungsstelle für die Krankenversicherung gegenüber der EU, der EFTA und dem Vereinigten Königreich. Sie unterstützt Kassen, Leistungserbringer und Versicherte bei der Umsetzung der Abkommen. Die Kosten, die deine Kasse im Wohnland über das S1 bezahlt, laufen nicht direkt an deine Schweizer Kasse: Die ausländische Verbindungsstelle schickt eine Sammelrechnung an die Gemeinsame Einrichtung KVG, diese fordert den Betrag bei deiner Kasse ein. In mehreren Kantonen, darunter Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn, prüft sie ausserdem die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht. Das S1 selbst stellt sie für Grenzgänger aber nicht aus, das macht deine Krankenkasse.

S1 oder Europäische Krankenversicherungskarte: Was ist der Unterschied?

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) steht auf der Rückseite deiner Schweizer Versichertenkarte. Sie gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt, etwa in den Ferien in Spanien, und deckt nur medizinisch notwendige Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können. Das S1 regelt dagegen die volle Versorgung in deinem Wohnland. Die EKVK ersetzt das S1 also nicht, und umgekehrt deckt das S1 keine Ferien in einem Drittland.

Merkmal Formular S1 Europäische Krankenversicherungskarte
Zweck Wohnsitz in einem anderen Staat als dem Versicherungsstaat Vorübergehender Aufenthalt
Leistungen Alle Leistungen des Wohnlands, wie ein dort Versicherter Medizinisch notwendige Behandlungen während des Aufenthalts
Vorlegen bei Krankenkasse im Wohnland Direkt beim Arzt oder Spital
Kostenbeteiligung Nach Recht des Wohnlands Nach Recht des Behandlungslands, meist vor Ort zu zahlen

S1 und EKVK im Vergleich. Quellen: BAG, Gemeinsame Einrichtung KVG.

Hast du für das Wohnland optiert, läuft es umgekehrt: Für Behandlungen in der Schweiz nutzt du die Europäische Krankenversicherungskarte deiner Kasse im Wohnland, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.

Was passiert mit dem S1, wenn deine Stelle endet?

Die Versicherungspflicht in der Schweiz endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Deine Schweizer Kasse widerruft dann das S1, und die Eintragung im Wohnland endet. Massgebend ist der tatsächliche Wechsel, nicht der Eingang der Mitteilung. Die Ansprüche deiner Familienangehörigen enden zum gleichen Zeitpunkt, weil sie von deinem Anspruch abgeleitet sind. Kläre deshalb rechtzeitig die Anschlussversicherung für alle.

  • Arbeitslos: Vollarbeitslose Grenzgänger beziehen Arbeitslosengeld im Wohnland und sind dort versichert. Details im Ratgeber Arbeitslosengeld für Grenzgänger.
  • Neue Stelle in der Schweiz ohne Unterbruch: Die KVG-Versicherung läuft weiter, ein neuer Arbeitgeber oder Kanton gibt kein neues Optionsrecht.
  • Neue Stelle nach belegtem Unterbruch: Warst du etwa wegen Arbeitslosigkeit im Wohnland versichert, entsteht ein neues Optionsrecht.
  • Umzug in die Schweiz: Du bist kein Grenzgänger mehr und brauchst kein S1. Nach heutiger Praxis kannst du die Kasse auf den Umzugstermin ohne Kündigungsfrist wechseln.
  • Pensionierung: Eine in der Schweiz begonnene Behandlung kannst du unter Umständen mit der Bescheinigung S3 fortsetzen.

Häufige Fragen zum Formular S1 für Grenzgänger

Muss ich als Grenzgänger in der Schweiz das S1-Formular abgeben, und wo?

Ja, wenn du in der Schweiz nach KVG versichert bist und im Wohnland behandelt werden willst. Du gibst es bei der Krankenkasse deines Wohnlands ab, zum Beispiel bei einer deutschen gesetzlichen Kasse oder der französischen CPAM, nicht beim Arzt. Ohne Eintragung hast du im Wohnland keinen Anspruch über die Leistungsaushilfe.

Was mache ich, wenn das S1-Formular nach vier Wochen noch fehlt?

Frag bei deiner Schweizer Krankenkasse nach und lass dir den Stand bestätigen. Kassen warten teils bewusst die dreimonatige Frist für das Optionsrecht ab. Brauchst du dringend eine Behandlung, kann auch die Kasse im Wohnland die Bescheinigung direkt bei deiner Schweizer Kasse anfordern.

Kann ich das S1 über meine deutsche Krankenkasse, zum Beispiel die TK, beantragen?

Nein, ausstellen kann es nur deine Schweizer Krankenkasse, weil sie für dich zuständig ist. Die TK oder eine andere deutsche Kasse ist die Stelle, bei der du das S1 einreichst. Sie kann das Dokument aber auf elektronischem Weg bei deiner Schweizer Kasse anfordern.

Gilt das Formular S1 auch für Schweizer, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten?

Ja, massgebend ist dein Wohnsitz im Ausland und deine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, nicht die Staatsangehörigkeit. Schweizer bekommen zwar keine Grenzgängerbewilligung G, als Nachweis dient eine Bestätigung des Arbeitgebers. Mit KVG-Versicherung erhältst du das S1 wie alle anderen Grenzgänger.

Ich bin selbstständiger Grenzgänger: Wie melde ich mich als Aushilfsmitglied bei einer deutschen Krankenkasse an?

Genau wie Angestellte: Deine Schweizer Krankenkasse stellt das S1 aus, und du reichst es bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ein. Auch selbstständige Grenzgänger unterliegen dem Schweizer Recht und sind ohne Befreiung nach KVG versichert. Nach der Eintragung erhältst du die elektronische Gesundheitskarte.

Ist das Formular E106 noch gültig, oder brauche ich das S1?

Du brauchst das S1, es hat das E106 abgelöst. Inhaltlich ist die Leistungsaushilfe gleich geblieben: Im Wohnland wirst du wie ein dort Versicherter behandelt, benachteiligt wirst du dadurch nicht.

Muss ich als Grenzgänger im Krankheitsfall zu einem bestimmten Arzt?

Nein, mit KVG-Versicherung und S1 wählst du zwischen Ärzten im Wohnland und in der Schweiz. Im Wohnland gelten dessen Regeln, in der Schweiz behandelst du mit deiner Schweizer Versichertenkarte nach KVG. Hast du für das Wohnland optiert, gelten die Regeln deiner dortigen Kasse.

M
Maik Möhring

Maik Möhring – Vergleich, Markt, Profile (Lead/SEO).

Weiterlesen