Wohnst du in Italien und arbeitest in der Schweiz, bist du grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Mit dem Optionsrecht kannst du dich innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn befreien lassen und dich stattdessen in Italien versichern. Die Wahl gilt, solange du ohne Unterbruch als Grenzgänger arbeitest, und sie betrifft auch deine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.
Welche Möglichkeiten hast du als Grenzgänger aus Italien?
| Möglichkeit | Was das heisst |
|---|---|
| Schweizer Grundversicherung (KVG) | Du schliesst die Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse ab. Die Prämie ist eine feste Kopfprämie pro Person, für Versicherte mit Wohnsitz in Italien gelten eigene Prämien. |
| Versicherung in Italien | Du bist im italienischen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, SSN) versichert und lässt dich über die dortige Gesundheitsbehörde betreuen. |
Was ist in Italien besonders?
Die meisten Grenzgänger aus Italien arbeiten im Tessin und in Graubünden. Das Gesuch um Befreiung richtest du an die Behörde deines Arbeitskantons, der Nachweis deiner Versicherung kommt von der italienischen Gesundheitsbehörde. Kläre vorher, welche Unterlagen sie dafür ausstellt.
Wie funktioniert die Befreiung?
- Du stellst das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten ab Beginn deiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
- Zuständig ist die Behörde deines Arbeitskantons. Für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Obwalden, Solothurn und Uri sowie die Gemeinde Risch Rotkreuz übernimmt das die Gemeinsame Einrichtung KVG.
- Du legst einen Nachweis bei, dass du in Italien versichert bist.
- Die Befreiung gilt für die Dauer deiner ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Ein neuer Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitskanton ändert daran nichts.
Stellst du kein Gesuch, musst du dich innerhalb derselben drei Monate bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden.
Was gilt für deine Familie?
Kommen durch Heirat oder Geburt Familienangehörige dazu, können sie innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis in das Optionsrecht aufgenommen werden.
Arbeitet dein Partner oder deine Partnerin in Italien, sind er oder sie und die Kinder dort versichert. Mehr Beispiele im Ratgeber Familie als Grenzgänger versichern.
Wo kannst du dich behandeln lassen?
Bist du in der Schweiz versichert, kannst du dich in der Schweiz behandeln lassen. Für Behandlungen in Italien meldest du dich mit dem Formular S1 bei einer Krankenkasse in Italien an. Sie übernimmt die Behandlung dort als sogenannte Leistungsaushilfe und rechnet mit deiner Schweizer Kasse ab. So kannst du auch in Italien zum Arzt gehen. Wie das Formular funktioniert, steht im Ratgeber Formular S1 für Grenzgänger.
Bist du in Italien versichert, gelten dessen Regeln. Kläre vor der Wahl mit deiner Kasse, wie Behandlungen in der Schweiz abgedeckt sind. Lässt du dich in der Schweiz behandeln und rechnet die Kasse nach Tarifen deines Wohnlands ab, können erhebliche Mehrkosten entstehen.
Was ist günstiger?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Die Schweizer Grundversicherung kostet pro Person eine feste Prämie, auch für jedes Kind. Im italienischen System gelten die dortigen Regeln zur Beitragspflicht. Rechne beide Varianten für deinen Haushalt durch, bevor die drei Monate ablaufen, denn die Wahl ist danach verbindlich. Die Schweizer Prämien für Versicherte mit Wohnsitz in Italien findest du im offiziellen Rechner Priminfo. Eine unabhängige Einschätzung bekommst du in einer kostenlosen Beratung.
Alles Grundsätzliche zum Optionsrecht steht in der Übersicht zur Krankenversicherung für Grenzgänger.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich mich als Grenzgänger aus Italien entscheiden?
Innerhalb von drei Monaten ab Beginn deiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Kann ich später in das andere System wechseln?
Nicht, solange du ohne Unterbruch als Grenzgänger arbeitest. Ein neues Optionsrecht entsteht erst nach einem schriftlich belegten Unterbruch, zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit.
Was gilt, wenn ein Kind geboren wird?
Neue Familienangehörige können innerhalb von drei Monaten nach Heirat oder Geburt in das Optionsrecht aufgenommen werden.
Quellen und Stand
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Versicherungspflicht und Optionsrecht der Grenzgänger
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Informationsblatt für Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich
Sandra Keller – Grundversicherung, Zusatzversicherung (KVG/VVG).


