Prämienverbilligung 2026: Anspruch, Kantone und Fristen
Prämienverbilligung 2026: Wer hat Anspruch? Alle Kantone im Überblick Lesezeit: 14 Minuten | Aktualisiert: 21. Februar 2026 | Basierend auf offiziellen kantonalen und BAG-Daten Die...
Prämienverbilligung 2026: Wer hat Anspruch? Alle Kantone im Überblick
Lesezeit: 14 Minuten | Aktualisiert: 21. Februar 2026 | Basierend auf offiziellen kantonalen und BAG-Daten
Die Krankenkassenprämien steigen 2026 erneut um durchschnittlich 4,4 Prozent. Die gute Nachricht: Dank dem neuen Gegenvorschlag zur Prämienentlastungs-Initiative müssen die Kantone ab 2026 einen Mindestbeitrag zur Prämienverbilligung leisten. Bund und Kantone schütten jährlich rund 7 Milliarden Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) aus. Trotzdem verschenken viele Versicherte ihren Anspruch – weil sie die Fristen verpassen oder gar nicht wissen, dass sie berechtigt sind.
Symbolbild: Prämienverbilligung beantragen (Bild: Illustration)
Prämienverbilligung 2026 – kurz erklärt: Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein staatlicher Beitrag an deine Krankenkassenprämie, wenn dein Einkommen und Vermögen unter bestimmten Grenzen liegen. Die IPV wird gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert und direkt an deine Krankenkasse überwiesen, sodass sich deine monatliche Prämienrechnung reduziert. Anspruch, Höhe und Antragspflicht unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
Das Wichtigste in Kürze
- Bund und Kantone stellen 2026 rund 7 Milliarden CHF für die Prämienverbilligung bereit
- Neu ab 2026: Kantone sind zu einem Mindestbeitrag von 3,5% der OKP-Bruttokosten verpflichtet (Gegenvorschlag Prämienentlastungs-Initiative)
- In einigen Kantonen erfolgt die Prämienverbilligung automatisch (z.B. Bern, Zürich), in anderen musst du selbst einen Antrag stellen (z.B. Aargau, Luzern)
- Einkommensgrenzen, Vermögensgrenzen und Fristen unterscheiden sich je nach Kanton stark
- Wer die Antragsfrist verpasst, verliert den Anspruch für das gesamte Jahr – prüfe jetzt deine Berechtigung
Was ist die Prämienverbilligung (IPV)?
Die Prämienverbilligung – offiziell individuelle Prämienverbilligung (IPV) – ist ein finanzieller Beitrag von Bund und Kantonen an die Prämien der obligatorischen Grundversicherung. Sie soll sicherstellen, dass auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ihre Krankenkassenprämien bezahlen können.
Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 65 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Dort steht: Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erklärt, wird die IPV gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert.
Konkret funktioniert das so: Der Bund zahlt einen festen Beitrag an jeden Kanton (2026 insgesamt rund 3,6 Milliarden CHF). Die Kantone ergänzen diesen Betrag mit eigenen Mitteln. Die gesamte Prämienverbilligung wird direkt an deine Krankenkasse überwiesen – du erhältst den Betrag als Abzug auf deiner monatlichen Prämienrechnung.
Wie wir in unserem ausführlichen Ratgeber zum IPV-Anspruch erklären, gibt es vier Hauptfaktoren, die über deinen Anspruch entscheiden: Wohnsitz im Kanton, Einkommen, Vermögen und Haushaltszusammensetzung.
Neu 2026: Der Gegenvorschlag ändert die Spielregeln
Am 1. Januar 2026 tritt der indirekte Gegenvorschlag zur Prämienentlastungs-Initiative in Kraft. Das Stimmvolk hatte die SP-Initiative am 9. Juni 2024 mit 55,5 Prozent abgelehnt – stattdessen kommt nun die parlamentarische Alternative zum Zug.
Die wichtigste Änderung: Die Kantone werden erstmals gesetzlich verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Prämienverbilligung zu leisten. In den Übergangsjahren 2026 und 2027 beträgt dieser Mindestbeitrag 3,5 Prozent der kantonalen Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP). Ab 2028 liegt er je nach Kanton zwischen 3,5 und 7,5 Prozent – abhängig davon, wie stark die Prämien die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten belasten.
Tipp
Laut BAG-Berechnungen hätten 2023 nur 10 von 26 Kantonen die künftigen Mindestanforderungen bereits erfüllt. Die übrigen 16 Kantone müssen ihre Beiträge erhöhen. Das bedeutet: Ab 2026 steht in vielen Kantonen mehr Geld für die Prämienverbilligung zur Verfügung – und möglicherweise haben mehr Versicherte Anspruch als bisher.
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Grundsätzlich haben alle Personen Anspruch, die in der Schweiz wohnhaft und obligatorisch krankenversichert sind und sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Die genauen Kriterien legt jedoch jeder Kanton selbst fest.
Folgende Faktoren bestimmen deinen Anspruch:
Automatisch Anspruch haben in der Regel Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV sowie Sozialhilfeempfänger. Für alle anderen gelten die kantonalen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Prämienverbilligung Zürich 2026
Der Kanton Zürich stellt 2026 insgesamt rund 1,36 Milliarden CHF für die Prämienverbilligung bereit. Der Kantonsbeitrag beträgt 612,8 Millionen CHF (92 Prozent des Bundesbeitrags von 666 Millionen CHF). Hinzu kommen 84,5 Millionen CHF für vorläufig aufgenommene Personen.
Einkommensgrenzen Zürich 2026
Verfahren: Im Kanton Zürich erhältst du in der Regel automatisch ein Formular von der SVA Zürich, wenn du anspruchsberechtigt bist. Es gibt eine provisorische Verfügung (80% der voraussichtlichen IPV) und später eine definitive Abrechnung. Wer kein Formular erhalten hat, kann bis Ende März 2027 einen Antrag für das Jahr 2026 einreichen. Der IPV-Rechner der SVA Zürich gibt vorab Auskunft.
*(Lies auch: Krankenkassenvergleich Zürich 2026: Prämien und Sparpotenzial)*
Prämienverbilligung Bern 2026
Der Kanton Bern prüft deinen Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch anhand deiner Steuerdaten. Rund 95 Prozent der Berechtigten erhalten die IPV ohne eigenes Zutun. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) informiert dich schriftlich, falls du Anrecht hast.
Einkommensgrenzen Bern 2026
Verfahren: Im Kanton Bern wird dein Anspruch automatisch anhand der definitiven Steuerdaten des Vorvorjahres geprüft. Falls du Anrecht hast, wirst du vom ASV schriftlich informiert. Bestimmte Personengruppen (Quellenbesteuerte, Neuzuzüger) müssen einen Antrag stellen. Bei einer dauerhaften Einkommenverschlechterung von mindestens 30 Prozent kannst du auch während des Jahres eine Neuprüfung beantragen.
Wichtig
Im Kanton Bern gilt Arbeitslosigkeit nicht als Grund für eine Neuprüfung der Prämienverbilligung. Nur eine dauerhafte Einkommensänderung von mindestens 30 Prozent über zwei Jahre wird berücksichtigt. Prüfe trotzdem deinen Anspruch – vielleicht bist du längst berechtigt, ohne es zu wissen.
Prämienverbilligung Aargau 2026
Im Kanton Aargau stehen 2026 insgesamt 463,4 Millionen CHF für die Prämienverbilligung bereit. Der Kantonsbeitrag beträgt 160,4 Millionen CHF, der Bundesbeitrag 303 Millionen CHF.
Achtung: Im Kanton Aargau besteht eine strikte Antragspflicht. Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2026 ist am 31. Dezember 2025 abgelaufen. Wer die Frist verpasst hat, kann aus gesetzlichen Gründen für 2026 keinen Anspruch mehr geltend machen.
Die Berechnung basiert grundsätzlich auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung von vor drei Jahren. Hat sich deine Situation verändert, kannst du einen Änderungsantrag einreichen. Die SVA Aargau bietet einen Online-Rechner, mit dem du prüfen kannst, ob du Anspruch hättest.
Falls du bereits einen Antrag eingereicht hast: Dein Antrag ist pendent. Sobald alle Daten vorliegen, erhältst du deine Verfügung per Post. Bei einem Anspruch wird die Prämienverbilligung rückwirkend ab Januar 2026 an deinen Krankenversicherer vergütet.
Prämienverbilligung alle Kantone: Verfahren und Fristen 2026
Die wichtigste Frage lautet: Muss ich in meinem Kanton selbst aktiv werden oder erhalte ich die Prämienverbilligung automatisch? Die folgende Tabelle gibt dir einen Überblick.
Wichtig
Wer die Antragsfrist verpasst, erhält die Prämienverbilligung in vielen Kantonen erst ab dem Monat der Anmeldung – nicht rückwirkend für das ganze Jahr. Im Kanton Aargau ist nach Fristablauf gar keine Anmeldung mehr möglich. Prüfe deshalb jetzt, ob du in deinem Kanton noch einen Antrag stellen kannst.
Vermögensgrenzen nach Kanton
Neben dem Einkommen spielt auch dein Vermögen eine Rolle. Die meisten Kantone kennen Vermögensobergrenzen, bei deren Überschreitung kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.
Die Vermögensgrenzen variieren stark. Prüfe auf der Website deiner kantonalen SVA oder Ausgleichskasse die genauen Werte für deinen Wohnkanton.
Besondere Personengruppen
Junge Erwachsene in Ausbildung (18-25 Jahre)
Junge Erwachsene in Ausbildung profitieren in vielen Kantonen von erhöhten Einkommensgrenzen und speziellen Regelungen. Im Kanton Zürich liegt die Einkommensobergrenze für Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung bei 94’000 CHF – deutlich höher als für andere Haushalte. In St. Gallen müssen junge Erwachsene bei der Anmeldung einen Ausbildungsnachweis einreichen.
Quellenbesteuerte Personen
Für Quellenbesteuerte (z.B. Expats mit B-Ausweis) gelten in fast allen Kantonen besondere Regeln. Da keine ordentliche Steuererklärung vorliegt, müssen Quellenbesteuerte in der Regel manuell einen Antrag stellen – auch in Kantonen, die sonst automatisch prüfen. Die Fristen sind oft früher als für ordentlich Besteuerte.
Ergänzungsleistungsbezüger und Sozialhilfe
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen, erhalten die Prämienverbilligung in allen Kantonen automatisch. Auch Sozialhilfeempfänger erhalten die IPV ohne eigenen Antrag. Die Prämie wird direkt von der zuständigen Stelle übernommen.
*(Lies auch: Krankenkassenprämien sparen: So reduzierst du deine Kosten)*
Prämienverbilligung und Krankenkassenwechsel kombinieren
Die Prämienverbilligung und der Krankenkassenwechsel sind zwei unabhängige Sparhebel, die du kombinieren solltest. Die IPV wird immer auf Basis der kantonalen Richtprämie berechnet – nicht auf Basis deiner tatsächlichen Prämie. Wenn du eine günstigere Krankenkasse wählst, sparst du also doppelt: Die Prämienverbilligung bleibt gleich hoch, aber deine tatsächliche Prämie sinkt.
Spartipp
Kombiniere die Prämienverbilligung mit einem günstigen Versicherungsmodell (HMO, Hausarzt oder Telmed) und der passenden Franchise. So kannst du deine effektive Prämienbelastung massiv senken. In manchen Kantonen wie Basel-Stadt erhältst du sogar 30 CHF zusätzliche Prämienverbilligung, wenn du ein kostensparendes Versicherungsmodell wählst.
*(Lies auch: Krankenkassenvergleich Schweiz 2026: Prämien, Kassen und Sparen)*
Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Die Prämienverbilligung wird in allen Kantonen direkt an deine Krankenkasse überwiesen – nie auf dein privates Konto. Du erhältst den Betrag als Abzug auf deiner monatlichen Prämienrechnung. Ist die Prämienverbilligung höher als deine tatsächliche Prämie, wird die Differenz in der Regel nicht ausbezahlt. Ein Prämienbeitrag unter 50 CHF pro Jahr wird in einigen Kantonen nicht ausgerichtet.
Wenn du die Krankenkasse wechselst, musst du die Prämienverbilligung in den meisten Kantonen nicht separat umziehen – dein Krankenversicherer-Wechsel wird der SVA automatisch gemeldet.
Prämienentwicklung 2026: Warum die IPV so wichtig ist
Die mittlere Monatsprämie für Erwachsene ab 26 Jahren beträgt 2026 laut BAG 465.30 CHF – ein Plus von 18.50 CHF gegenüber dem Vorjahr. Junge Erwachsene (19-25) zahlen 326.30 CHF, Kinder 122.50 CHF. Im Kanton Tessin steigen die Prämien mit 7,1 Prozent am stärksten, während der Kanton Zug seine Prämien sogar um 14,7 Prozent senken konnte.
Gerade bei diesen Prämienniveaus kann die Prämienverbilligung einen entscheidenden Unterschied machen. Ein Beispiel: Im Kanton Luzern stehen 2026 rund 278 Millionen CHF für die Prämienverbilligung bereit. Rund 126’400 Personen – etwa 28 Prozent der Bevölkerung – können davon profitieren.
*(Lies auch: Krankenkassenprämien Familie: Höhe, Vergleich und Tipps)*
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Häufige Fragen zur Prämienverbilligung 2026
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung 2026?
Anspruch haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die genauen Einkommens- und Vermögensgrenzen legt jeder Kanton selbst fest. In Bern liegt die Einkommensgrenze bei 35’000 CHF (Einzelpersonen) bzw. 45’000 CHF (Familien), in Zürich gibt es keine fixe Grenze, sondern einen einkommensabhängigen Eigenanteil.
Muss ich die Prämienverbilligung beantragen?
Das hängt von deinem Kanton ab. In Bern und Zürich wird der Anspruch automatisch geprüft. In Luzern, Aargau, Schwyz und anderen Kantonen musst du einen Antrag stellen. Quellenbesteuerte Personen müssen fast überall selbst aktiv werden.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
In manchen Kantonen (z.B. Aargau) verfällt der Anspruch für das gesamte Jahr. In anderen Kantonen (z.B. St. Gallen, Luzern) erhältst du die Prämienverbilligung nur ab dem Monat deiner Anmeldung, nicht rückwirkend. Im Kanton Zürich hast du bis Ende März des Folgejahres Zeit.
Wird die Prämienverbilligung auf mein Konto überwiesen?
Nein. Die Prämienverbilligung wird immer direkt an deine Krankenkasse überwiesen und als Abzug auf deiner Prämienrechnung verrechnet. Du erhältst das Geld nicht bar oder auf dein Bankkonto.
Bekomme ich automatisch mehr Prämienverbilligung durch den Gegenvorschlag?
Nicht sofort. Der Mindestbeitrag von 3,5 Prozent gilt 2026 und 2027 als Übergangsregelung. Viele Kantone erfüllen diesen bereits. Die grösseren Auswirkungen mit Mindestbeiträgen von bis zu 7,5 Prozent werden ab 2028 spürbar, wenn die Kantone laut BAG rund 470 Millionen CHF mehr aufwenden müssen.
Kann ich Prämienverbilligung und Zusatzversicherung kombinieren?
Ja. Die Prämienverbilligung bezieht sich ausschliesslich auf die Prämie der obligatorischen Grundversicherung (KVG). Deine Zusatzversicherungen (VVG) bleiben davon unberührt. Du kannst also weiterhin Zusatzversicherungen haben und gleichzeitig IPV beziehen.
Was ändert sich bei einem Umzug in einen anderen Kanton?
Massgebend ist dein Wohnsitz am 1. Januar 2026. Der Kanton, in dem du an diesem Stichtag gemeldet warst, ist für die Prämienverbilligung des gesamten Jahres 2026 zuständig – auch wenn du während des Jahres umziehst.
Fazit: Prämienverbilligung 2026 unbedingt prüfen
Die Prämienverbilligung ist einer der wichtigsten Entlastungsmechanismen im Schweizer Gesundheitssystem. Mit dem neuen Gegenvorschlag, der ab 2026 die Kantone zu Mindestbeiträgen verpflichtet, wird die IPV noch bedeutsamer. Bund und Kantone stellen jährlich rund 7 Milliarden CHF bereit – doch viele Berechtigte nutzen ihren Anspruch nicht.
Prüfe jetzt auf der Website deiner kantonalen SVA oder Ausgleichskasse, ob du Anspruch auf Prämienverbilligung hast. In Kantonen mit Antragspflicht ist schnelles Handeln besonders wichtig. Und vergiss nicht: Die IPV lässt sich hervorragend mit einem Krankenkassenwechsel und einem günstigen Versicherungsmodell kombinieren, um deine Prämienbelastung maximal zu senken.
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